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Konkurspublikation

Pico Lebensmittel AG in Liquidation

UID CHE-106.830.414

Pico Lebensmittel AG in Liquidation (AG) mit Sitz in Zürich (Zürich) ist Gegenstand eines Konkursverfahrens. Die Konkurspublikation wurde am 06.07.2026 im SHAB publiziert.

Firma
Pico Lebensmittel AG in Liquidation
UID
CHE-106.830.414
Rechtsform
Aktiengesellschaft (AG)
Kanton
Zürich
Adresse
Buckhauserstrasse 28, 8048 Zürich
Konkursdatum
12.05.2026
Publikation
06.07.2026
Verfahrensstand
Konkurspublikation
Branche
Handel & Verkauf

Pico Lebensmittel AG in Liquidation (Aktiengesellschaft (AG)) aus Zürich befindet sich im Konkursverfahren.

Die Konkurspublikation wurde am 06.07.2026 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht; das Konkursverfahren wurde am 12.05.2026 eröffnet. Zuständig für die Abwicklung ist das Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Altstetten-Zürich. Zweck der Gesellschaft: Das Konkursverfahren über die Pico Lebensmittel AG in Liquidation wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Es finden somit keine Gläubigerversammlungen statt. Das Konkursamt Altstetten-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, wendet sich deshalb mittels öffentlicher Publikation an die Gläubigergesamtheit der Pico Lebensmittel AG in Liquidation und stellt folgenden Antrag: Im Konkursverfahren über die Pico Lebensmittel AG in Liquidation wurde bereits vor Konkurseröffnung ein Untermietverhältnis begründet und der Verkauf von Teilen des sich im Mietlokal befindlichen Inventars vereinbart. Aus dieser Vereinbarung resultiert eine Kaufpreisforderung gegenüber der Untermieterin in Höhe von CHF 25'000.00. Die Untermieterin macht ihrerseits eine Forderung gegenüber der Pico Lebensmittel AG in Liquidation aus der Räumung des nicht geräumten Inventars geltend. Die Parteien haben sich auf die Räumung und Entsorgung des Inventars durch die Untermieterin geeinigt. Die Pico Lebensmittel AG verzichtet auf einen Teil der Kaufpreisforderung in Höhe von CHF 8'000.00 a. Antrag: Wir beantragen Ihnen als Gläubigergesamtheit, die Konkursverwaltung solle das vorstehend erwähnte Vergleichsangebot annehmen und damit auf eine über das Vergleichsangebot hinausgehende Geltendmachung der Ansprüche verzichten. Vorbehalt: Sollten Sie als Gläubigergesamtheit entgegen unserem Antrag beschliessen, die Konkursverwaltung solle die Ansprüche weiter vollumfänglich geltend machen (Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Untermieterin/Käuferin), behalten wir uns vor, die dadurch notwendig werdenden Rechtshandlungen davon abhängig zu machen, dass die entsprechende Gläubigermehrheit uns die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Rechtsverfolgung (Räumungs-/Entsorgungskosten) zur Verfügung stellt. Beschluss: Unser Antrag gilt als Beschluss, falls nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 17.07.2026 (Datum des Poststempels) schriftlich bei uns Einsprache erhebt. Stillschweigen bedeutet Zustimmung zu unserem Antrag. b. Abtretungsrecht nach Art. 260 SchKG: Jeder Gläubiger ist unter Vorbehalt seiner rechtskräftigen Kollokation berechtigt, im Sinne von Art. 260 SchKG die Abtretung des vorstehenden Rechtsanspruchs Anspruch gegenüber der Untermieterin/Käuferin zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Allfällige i.S. von Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche wären vom Gläubiger im Namen der Konkursmasse aber auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Solche Abtretungsbegehren sind ebenfalls bis zum 17.07.2026 (Datum des Poststempels) schriftlich und mit genauer Bezeichnung der Ansprüche bei uns zu stellen. Das Recht, die Abtretung zu verlangen, ist verwirkt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Die Abtretung des Anspruches gegenüber der Untermieterin/Käuferin ist jedoch nur unter der Bedingung möglich, dass uns zugunsten der Konkursmasse spätestens bis am 17.07.2026 der Betrag von CHF 17'000.00 (= Betrag, welcher der Konkursmasse bei Annahme des Vergleichsangebotes zukäme) überwiesen wird. Dieser Betrag stünde der Konkursmasse unabhängig vom Ergebnis der Geltendmachung des Anspruches durch die Abtretungsgläubiger zu. DER GLÄUBIGERGESAMTHEIT WIRD BEANTRAGT, DAS VERGLEICHSANGEBOT ANZUNEHMEN.

Verlauf

Verfahrensverlauf

Publizierte Schritte im SHAB sowie typischer weiterer Ablauf eines Konkursverfahrens.

Quellen & Amt

Zuständiges Konkursamt

Konkursamt
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Altstetten-Zürich
Standort

Standort der Firma

Karten © OpenStreetMap.

Über die Firma

Firmenzweck

Das Konkursverfahren über die Pico Lebensmittel AG in Liquidation wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Es finden somit keine Gläubigerversammlungen statt. Das Konkursamt Altstetten-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, wendet sich deshalb mittels öffentlicher Publikation an die Gläubigergesamtheit der Pico Lebensmittel AG in Liquidation und stellt folgenden Antrag: Im Konkursverfahren über die Pico Lebensmittel AG in Liquidation wurde bereits vor Konkurseröffnung ein Untermietverhältnis begründet und der Verkauf von Teilen des sich im Mietlokal befindlichen Inventars vereinbart. Aus dieser Vereinbarung resultiert eine Kaufpreisforderung gegenüber der Untermieterin in Höhe von CHF 25'000.00. Die Untermieterin macht ihrerseits eine Forderung gegenüber der Pico Lebensmittel AG in Liquidation aus der Räumung des nicht geräumten Inventars geltend. Die Parteien haben sich auf die Räumung und Entsorgung des Inventars durch die Untermieterin geeinigt. Die Pico Lebensmittel AG verzichtet auf einen Teil der Kaufpreisforderung in Höhe von CHF 8'000.00 a. Antrag: Wir beantragen Ihnen als Gläubigergesamtheit, die Konkursverwaltung solle das vorstehend erwähnte Vergleichsangebot annehmen und damit auf eine über das Vergleichsangebot hinausgehende Geltendmachung der Ansprüche verzichten. Vorbehalt: Sollten Sie als Gläubigergesamtheit entgegen unserem Antrag beschliessen, die Konkursverwaltung solle die Ansprüche weiter vollumfänglich geltend machen (Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Untermieterin/Käuferin), behalten wir uns vor, die dadurch notwendig werdenden Rechtshandlungen davon abhängig zu machen, dass die entsprechende Gläubigermehrheit uns die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Rechtsverfolgung (Räumungs-/Entsorgungskosten) zur Verfügung stellt. Beschluss: Unser Antrag gilt als Beschluss, falls nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 17.07.2026 (Datum des Poststempels) schriftlich bei uns Einsprache erhebt. Stillschweigen bedeutet Zustimmung zu unserem Antrag. b. Abtretungsrecht nach Art. 260 SchKG: Jeder Gläubiger ist unter Vorbehalt seiner rechtskräftigen Kollokation berechtigt, im Sinne von Art. 260 SchKG die Abtretung des vorstehenden Rechtsanspruchs Anspruch gegenüber der Untermieterin/Käuferin zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Allfällige i.S. von Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche wären vom Gläubiger im Namen der Konkursmasse aber auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Solche Abtretungsbegehren sind ebenfalls bis zum 17.07.2026 (Datum des Poststempels) schriftlich und mit genauer Bezeichnung der Ansprüche bei uns zu stellen. Das Recht, die Abtretung zu verlangen, ist verwirkt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Die Abtretung des Anspruches gegenüber der Untermieterin/Käuferin ist jedoch nur unter der Bedingung möglich, dass uns zugunsten der Konkursmasse spätestens bis am 17.07.2026 der Betrag von CHF 17'000.00 (= Betrag, welcher der Konkursmasse bei Annahme des Vergleichsangebotes zukäme) überwiesen wird. Dieser Betrag stünde der Konkursmasse unabhängig vom Ergebnis der Geltendmachung des Anspruches durch die Abtretungsgläubiger zu. DER GLÄUBIGERGESAMTHEIT WIRD BEANTRAGT, DAS VERGLEICHSANGEBOT ANZUNEHMEN.

Detaildaten stammen aus der amtlichen SHAB-XML-Publikation. Angaben ohne Gewähr; kein Ersatz für einen Handelsregisterauszug.

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